Bei einem verbliebenen Visus von 0,05 und fehlender Nachweisbarkeit einer zusätzlichen erheblichen Sehstörung (hier: Gesichtsfeldausfall wegen eines ausgeprägten Nystagmus nicht genau feststellbar) können die Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" nicht festgestellt werden.
Bei einem verbliebenen Visus von 0,05 und fehlender Nachweisbarkeit einer zusätzlichen erheblichen Sehstörung (hier: Gesichtsfeldausfall wegen eines ausgeprägten Nystagmus nicht genau feststellbar) können die Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" nicht festgestellt werden.
Die Beteiligten streiten noch um die Zuerkennung des Merkzeichens Bl. Randnummer2 Die 2003 geborene Klägerin ist im Oktober 2015 mit ihren Eltern und ihren beiden Geschwistern aus Syrien kommend in die Bundesrepublik eingereist. Sie ist hier als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt. Randnummer3 Die Klägerin leidet unter einem angeborenen Glaukom [Grüner Star] mit Gesichtsfeldausfällen und Myopie beidseits. Nach einem Bericht der Augenklinik des Städtischen Klinikums K vom 28.10.2015 ist sie hochgradig sehbehindert; ihr ebenfalls sehbehinderter Bruder gelte hingegen nach dem Gesetz als blind. Nach einem Bericht des Universitätsklinikums T vom 28.01.2016 bestand bei der Klägerin ein Visus von 0,05 (RA) bzw. 0,08 (LA). Randnummer4 Die Klägerin besucht eine Regelschule mit zusätzlicher integrativer Betreuung über eine Förderschulpädagogin. Sie ist für den Schulbesuch u.a. mit einer Tafelkamera und einem Laptop als Hilfsmittel ausgestattet. Randnummer5 Mit Bescheid vom 18.05.2017 stellte das Landratsamt Konstanz einen Grad der Behinderung (GdB) von 90 wegen einer beidseitigen Sehminderung sowie die Merkzeichen G, B, H und RF fest. Randnummer6 Der Vater der Klägerin beantragte am 12.10.2018 die Erhöhung des GdB und die Feststellung des Merkzeichens Bl. Auf Hinweis des Landratsamtes beantragte er für sie bei dem Landkreis vorsorglich auch Landesblindenhilfe. Randnummer7 Der behandelnde Augenarzt R empfahl auf Befundanfrage des Landratsamtes mit Schreiben vom 31.10.2018 die Einholung eines Gutachtens. Das Landratsamt zog ferner noch einen Befundbericht des Universitätsklinikums T. vom 08.11.2017 bei. Randnummer8 Nach versorgungsärztlicher Stellungnahme von M vom 03.12.2018 ergab sich weiterhin ein GdB von 90 wegen der beidseitigen Sehminderung. Randnummer9 Mit Bescheid vom 11.12.2018 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Voraussetzungen für einen höheren GdB lägen nicht vor. Auch lägen die erforderlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl nicht vor. Blind seien Personen, denen das Augenlicht vollständig fehle. Als blind seien auch Personen anzusehen, deren Sehschärfe auf keinem Auge – auch nicht bei beidäugiger Prüfung – mehr als 1/50 betrage oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlägen. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Randnummer10 Der Vater der Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein. Ihm sei zu Beginn des Verfahrens nicht bewusst gewesen, dass die Klägerin das Merkzeichen Bl benötige. Sie habe ein sehr eingeschränktes Sehvermögen und benötige Hilfsmittel für eine normale Teilhabe an alltäglichen Aktivitäten. Das Sehen im Nahbereich betrage 1 Meter und für das normale Lesen weniger als 10cm. Das rechte Auge sei erblindet. Randnummer11 Nach erneuter versorgungsärztlicher Stellungnahme von E vom 08.01.2019 verblieb es bei dem GdB von 90. Bei dem von dem Universitätsklinikum T mitgeteilten Visus von 1/15 rechts und 1/7,5 links seien die Kriterien für das Merkzeichen Bl (1/50 bzw. 0,02) nicht erfüllt, auch wenn das Sehen erheblich beeinträchtigt sei, wie es der GdB von 90 bereits ausdrücke. Randnummer12 Mit Widerspruchsbescheid von 01.03.2019 wies der Beklagte daher den Widerspruch zurück. Randnummer13 Mit ihrer am 18.03.2019 durch ihren Vater erhobenen Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) hat die Klägerin den Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens Bl weiterverfolgt. Sie hat einen Befundbericht des Universitätsklinikums T vom 17.07.2019 vorgelegt. Danach habe sich der Visus auf 0,025 (RA) und 0,05 (LA) etwas verschlechtert. Aufgrund der Sehminderung bestehe ein GdB von 100 mit den Merkzeichen RF, G, B und H. Das Schreiben diene auch zur entsprechenden Aktualisierung des Schwerbehindertenausweises. Randnummer14 Das SG hat R schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat mit Schreiben vom 12.08.2019 eine Sehschwäche gemäß WHO in Stufe I-III angegeben. Die Klägerin sei in höchstem Maße sehbeeinträchtigt nach WHO III-IV und auf die Hilfe Dritter angewiesen. Eine gutachterliche Aussage zur Frage der Blindheit sei ihm nicht möglich. Randnummer15 Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass ein GdB von 100 festgestellt werden könne. Hierzu sei aber ein Antrag erforderlich. Das Merkzeichen Bl könne weiterhin nicht festgestellt werden. Er hat sich hierfür auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme von K vom 10.11.2019 gestützt, wonach die Befunde des Universitätsklinikums T bei einem Visus von 0,05 auf dem stärkeren linken Auge die Voraussetzungen für Blindheit (0,02) nicht erfüllten. Andere, in ihrer Schwere gleichzusetzende Sehstörungen seien nicht belegt. Es bestehe aber ein GdB von 100. Randnummer16 Die Eltern der Klägerin haben darauf hingewiesen, dass die Klägerin praktisch kein wesentlich anderes Sehvermögen als ihr Bruder habe. Bei ihm sei jedoch das Merkzeichen Bl bereits festgestellt. Er könne nur innerhalb von einem Meter Entfernung sehen und sie innerhalb von 1,5 Meter. Sie werde wegen ihrer Sehschwäche nicht anerkannt, obwohl sie sich in der Gesellschaft engagieren wolle. Mit dem Merkzeichen Bl könne dies nachvollzogen werden. Sie bäten darum, der Klägerin das Merkzeichen ausnahmsweise zuzuerkennen, auch wenn sie die angeforderten Voraussetzungen nicht erreiche. Randnummer17 Mit Gerichtsbescheid vom 24.04.2020 hat das SG die Klage nach Anhörung der Beteiligten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin nach den Werten für den Visus in dem Befundbericht vom 17.07.2019 die Voraussetzungen des Merkzeichens Bl nicht erfülle, obwohl bei ihr eine gravierende Sehminderung bestehe. Das Gericht könne sich nicht an der subjektiven Wahrnehmung der Eltern bezüglich der Klägerin und ihrem Bruder orientieren, sondern müsse die Versorgungsmedizinischen Grundsätze beachten. Über die Erhöhung des GdB auf 100 sei außerhalb des Verfahrens zu entscheiden. Der Gerichtsbescheid ist den Eltern der Klägerin am 05.05.2020 zugestellt worden. Randnummer18 Hiergegen richtet sich die am 25.05.2020 von den Eltern der Klägerin bei dem SG zur Niederschrift eingelegte Berufung. Randnummer19 Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß), Randnummer20 den Gerichtsbescheid vom 24.04.2020 und den Bescheid vom 11.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2019 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin das Merkzeichen BI zuzuerkennen. Randnummer21 Der Beklagte beantragt, Randnummer22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer23 Der Senat hat zunächst einen weiteren Befundbericht des Universitätsklinikums T. vom 12.08.2020 beigezogen. Dort wird der Visus mit 0,03 (RA) bzw. 0,05 (LA; hier subjektiv sogar 0,08) angegeben. Die Klägerin besuche die 11. Klasse eines Gymnasiums. Als Hilfsmittel verwende sie hier vor allem die Tafelkamera. Im Alltag käme sie gut zurecht. In der Untersuchung habe sich ein stabiler Befund gezeigt. Aufgrund der Sehminderung bestehe ein GdB von 100 mit den Merkzeichen RF, G, B und H. Randnummer24 Der versorgungsärztliche Dienst hat hierzu darauf hingewiesen, dass nach den Visus-Werten keine Blindheit vorliege. Diese könne sich eventuell aus einem Gesichtsfeldausfall ergeben. Ein entsprechender Befund liege aber nicht vor. Randnummer25 Der Senat hat daraufhin ein augenärztliches Gutachten bei A eingeholt, das dieser nach Untersuchung der Klägerin am 10.02.2021 mit Datum vom 14.02.2021 schriftlich erstattet hat. Der Sachverständige hat eine stark reduzierte Sehschärfe für die Nähe (rechts 1/40, links 1/12) und Ferne (rechts auch mit Brillenkorrektur kein Visus, links 0,05 mit Brillenkorrektur) sowie eine kleine zentrale Restgesichtsfeldinsel beidseits innerhalb der zentralen 5 Grad ohne Spiralgesichtsfeld festgestellt. Im Einzelnen hat er beidseits Kurzsichtigkeit, Stabsichtigkeit, einen Zustand nach filtrierender Operation des grünen Stars, eine zentrale Hornhautnarbe einen Defekt der Regenbogenhaut (operativ angelegt), ein fehlendes Pupillenspiel, einen Sehnervenschaden bei angeborenem grünen Star, eine periphere und zentrale Gesichtsfeldeinengung, eine Farbsehstörung für Rot-Grün, ein fehlendes Stereosehen sowie einen Pendelnystagmus [unkontrollierbare, rhythmische Bewegungen der Augen] festgestellt. Am rechten Auge hat er eine verengte Pupillenöffnung und ein geringes manifestes Außenschielen, am linken Auge hingegen eine erweiterte Pupille festgestellt. Diese Funktionsbeeinträchtigungen würden eine Blindheit im Sinne der Versorgungsmedizinische Grundsätze bedingen. Allerdings bestehe ein ausgeprägter Nystagmus, der die Gesichtsfeldmessung beeinträchtige bzw. diese Messung als nicht aussagekräftig einschätzen lasse. Gleichzeitig bestehe eine relativ gute Raumorientierung sowie ein Lesesehvermögen für große Buchstaben (Smartphone). Eine Erblindung bestehe daher nicht. Randnummer26 Der Beklagte sieht sich hierdurch in seiner Auffassung bestätigt. Randnummer27 Die Eltern der Klägerin und diese selbst haben noch eingewandt, dass wegen des Nystagmus keine exakten Messungen durchführbar seien. Soweit der Sachverständige eine relativ gute Raumorientierung nenne, sei dies nur relativ, weil die Klägerin immer Hilfe brauche, um ihre täglichen Angelegenheiten zu erledigen. Sie könne zum Beispiel nicht ihre Nägel schneiden, ihre Haare kämmen oder ihre Kleidung und sie mache keine Hausarbeit. Der Sachverständige habe nicht erwähnt, dass die Klägerin nur auf eine Entfernung von 10cm lesen könne. Sie müsse immer sehr nahe herangehen, um etwas lesen zu können. Sie habe daher Probleme mit dem Nacken und Rücken. Sie benutze außerdem zu Hause und in der Schule ein Kameragerät, damit sie lesen könne. Da das Gericht nur auf Zahlen abstelle, sollten medizinische exakte Zahlen zur Verfügung gestellt werden, aus denen hervorgehe, welchen Grad die Sehschwäche der Klägerin habe. Die Klägerin sei auf dem Papier und beim Gericht nicht blind. Sie sei aber auch nicht zu 100% normal wie andere Menschen. Sie solle daher ausnahmsweise das Merkzeichen Bl erhalten, obwohl sie nicht die angeforderten Voraussetzungen erreichen konnte, weil sie aus einer praktischen Perspektive keine großen Unterschiede zu einer Person mit dem Merkzeichen Bl aufweise. Randnummer28 Der Berichterstatter hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am 09.06.2021 erörtert. Die Beteiligten haben sich dort mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer29 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung. Randnummer31 Die nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG auch im Übrigen zulässig. Randnummer32 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens Bl. Der Bescheid vom 11.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2019 ist daher nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat die Klage daher mit dem Gerichtsbescheid vom 24.04.2020 zu Recht abgewiesen. Randnummer33 Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 152 Abs. 4 SGB IX. Dieser bestimmt, dass dann, wenn neben dem Vorliegen einer Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind, die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach § 152 Abs. 1 SGB IX treffen. Hierzu gehört das Merkzeichen Bl. Dieses setzt voraus, dass der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Schwerbehindertenausweisverordnung [SchwbAwV] in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung). Randnummer34 Die Definition der gesundheitlichen Merkmale Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung ergab sich zunächst aus dem in § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis zum 14.1.2015 geltenden Fassung in Bezug genommenen versorgungsrechtlichen Bewertungssystem, dessen Kern ursprünglich die aus den Erfahrungen der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gewonnenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) waren. Diese sind seit dem 1.1.2009 abgelöst durch die auf der Grundlage des § 30 Abs. 16 (ursprünglich Abs. 17) BVG erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008. Der Verordnungsgeber ist nach § 153 Abs. 2 SGB IX insbesondere auch zum Erlass von Vorgaben für die Beurteilung von Nachteilsausgleichen ermächtigt. Für eine Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift verbleibt es nach § 241 Abs. 5 SGB IX (idF vom 23.12.2016, BGBl I 3234) bei der entsprechenden Anwendung der bisher erlassenen Rechtsverordnungen und damit bei der bisherigen Rechtslage (BSG, Urteil vom 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R –, in juris). Randnummer35 Die Grundsätze für die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs der Blindheit werden danach in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (VG) der AnlVersMedV in Teil A Nr. 6 Buchst. a), b) und c) verbindlich festgelegt (vgl. BSG, Urteil vom 24.10.2019 – a.a.O.). Nach Teil A Nr. 6 Buchst. a) ist blind ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine gleichzusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) vor bei bestimmten Einengungen des Gesichtsfeldes, großen Skotomen sowie homonymen, bitemporalen und binasalen Hemianopsien (Teil A Nr 6 Buchst. b) aa) bis gg). Blind ist schließlich auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen (Teil A Nr. 6 Buchst. c). Randnummer36 Die Klägerin erfüllt nicht die in Teil A Nr. 6 Buchst. a) niedergelegten Voraussetzungen. Denn der Klägerin fehlt das Augenlicht unstreitig nicht vollständig. Sie leidet unter einer erheblichen Sehbehinderung. Ihre Sehschärfe beträgt zumindest auf dem linken Auge 0,05 mit Brillenkorrektur. Dies ergibt sich für den Senat aus dem fachärztlichen Gutachten, das der Senat bei A eingeholt hat. Bei der Untersuchung in dem Universitätsklinikum T vom 06.11.2017 betrug die Sehschärfe links noch 1/7,5 (ca. 0,13). Bei der dortigen Untersuchung vom 16.07.2019 hatte sich der Visus links auf den von dem Sachverständigen bestätigten Wert von 0,05 verschlechtert. Auf dem rechten Auge ergibt sich eine Verschlechterung von 1/15 (ca. 0,067) am 6.11.2017 über 0,025 am 16.07.2019 auf keinen Visus für die Ferne (allerdings bei einem Visus von 1/40 = 0,025 mit 40cm Abstand) in der Begutachtung bei A. Bei den von A gemessenen Werten ist die Voraussetzung für die hier erforderliche Blindheit, dass die Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig mehr als 0,02 betragen darf, nicht erfüllt. Der Senat stützt sich hierfür auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen. Eine Rindenblindheit nach den VG Teil A Nr. 6 Buchst. c) liegt nach dem Gutachten nicht vor. Hierüber besteht auch kein Streit. Randnummer37 Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Klägerin eine der in den VG Teil A Nr. 6 Buchst. b) genannten Kombinationen der Einschränkung des Visus als auch des Gesichtsfeldes vorliegt, bei denen Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der in den VG Teil A Nr. 6 Buchst. a) genannten Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Der Augenarzt R hat in seiner Aussage allgemein Gesichtsfeldausfälle angegeben, aber hierzu keine näheren Befunde mitgeteilt. Er hat für die Frage der Blindheit zudem auf eine erforderliche gutachterliche Untersuchung verwiesen. Der Sachverständige A hat in seinem Gutachten bei der kinetischen Gesichtsfeldmessung (Goldmann Perimeter, Marke III/4) zwar jeweils eine kleine Restgesichtsfeldinsel innerhalb der zentralen 5 Grad festgestellt. Dies würde die in den VG Teil A Nr. 6 Buchst. b) dd) genannte Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, wohl erfüllen. Der Sachverständige hat aber darauf hingewiesen, dass ein ausgeprägter Nystagmus besteht, der die Gesichtsfeldmessung beeinträchtigt bzw. diese Messung als nicht aussagekräftig einschätzen lässt. Er hat zugleich auf die von ihm festgestellte relativ gute Raumorientierung sowie eine Lesesehvermögen für große Buchstaben hingewiesen, so dass keine Erblindung bestehe. Hiervon gehen im Übrigen auch die Klägerin und ihr Vater selbst aus. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass in den Befundberichten der Augenklinik des Universitätsklinikums T zwar versorgungsrechtlich ein GdB von 100 und das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen RF, G, B und H befürwortet wurde. Dass es sich dabei nicht lediglich um die Wiedergabe der bestehenden Feststellungen nach dem SGB IX handelte, zeigt der Hinweis auf die erforderliche Aktualisierung des Schwerbehindertenausweises in dem Befundbericht vom 17.07.2019. Nach Auffassung des Senats deutet der Umstand, dass seitens der Augenklinik nicht auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens Bl bestätigt wurde, hier darauf hin, dass diese Voraussetzungen auch nach dortiger Sicht nicht erfüllt waren. Soweit die Klägerin und ihre Eltern die vergleichsweise Sehbehinderung des Bruders der Klägerin anführen, ergibt sich schon aus ihrem Vortrag, dass diese noch stärker ausgeprägt ist als bei der Klägerin. Dies wird im Übrigen auch durch den Bericht der Augenklinik des Städtischen Klinikums K vom 28.10.2015 bestätigt, da dort zwischen der hochgradigen Sehbehinderung der Klägerin und der nach dem Gesetz bestehenden Blindheit des Bruders unterschieden wird. Randnummer38 Der Senat verkennt nicht, dass die fehlende Möglichkeit, die Frage der Blindheit nach den VG Teil A Nr. 6 Buchst. b) aufzuklären, hier für die insoweit beweisbelastete Klägerin unbefriedigend ist. Der Senat sieht hier über die erfolgte Befragung des Augenarztes und das bereits eingeholte fachärztliche Gutachten hinaus jedoch keine Möglichkeit, den medizinischen Sachverhalt weiter aufzuklären. Eine in Betracht kommende sachverständige Zeugenaussage der behandelnden Ärzte der Augenklinik des Universitätsklinikums T hinsichtlich einer – wie bereits dargelegt – für das Merkzeichen Bl hier alleine in Betracht kommenden Gesichtsfeldmessung ist hier nicht erfolgversprechend. Denn aus den dortigen Befundberichten ergibt sich nicht, dass eine Gesichtsfeldmessung erfolgt wäre. Der Sachverständige hat hierzu darauf hingewiesen, dass dies möglicherweise gerade wegen der Problematik der Verwertbarkeit bei Nystagmus nicht erfolgt sei. Hinzu kommt, dass nach den Vorgaben der VG Teil B Nr. 4 zur Feststellung von Gesichtsfeldausfällen nur Ergebnisse der manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e zulässig sind, um eine gutachtenrelevant einwandfreie Beurteilung zu erhalten. Für die augenärztliche Diagnostik bei Patienten mit hinreichender Mitarbeit wird hingegen ganz überwiegend die automatische Perimetrie angewandt. Randnummer39 Eine von der Klägerin bzw. ihren Eltern angestrebte Ausnahme für die Zuerkennung des Merkzeichens Bl sehen das Gesetz und die VG nicht vor. Randnummer40 Das Risiko, dass sich die Blindheit als Anspruchsvoraussetzung nicht zur Überzeugung des Senats nachweisen lässt, trägt hier nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Klägerin. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BSG auch bei behinderungsbedingt fehlender Möglichkeit einer Gesichtsfeldbestimmung (vgl. BSG, Urteil vom 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R –, bei juris). Randnummer41 Die Berufung war daher zurückzuweisen. Randnummer42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat entscheidet dabei nur über die Kosten des Berufungsverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.2012 – B 8 SO 15/10 R –, bei juris; MKLS/B. Schmidt SGG § 193 Rn. 2a). Randnummer43 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.