Landessozialgericht Baden-Württemberg – 18.06.2021 – L 8 SB 2072/20
Merkzeichen Bl · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Baden-Württemberg – 18.06.2021 – L 8 SB 2072/20
Einordnung: Visus 0,05 / Nystagmus / Gesichtsfeld
Bedeutung: Ein Visus von 0,05 liegt oberhalb der Blindheitsschwelle. Ist eine zusätzliche
gleichzustellende Gesichtsfeldstörung wegen ausgeprägten Nystagmus nicht zuverlässig
nachweisbar, kann Bl nicht festgestellt werden.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24.04.2020
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um die Zuerkennung des Merkzeichens Bl.
Die 2003 geborene Klägerin ist im Oktober 2015 mit ihren Eltern und ihren beiden Geschwistern aus
Syrien kommend in die Bundesrepublik eingereist. Sie ist hier als subsidiär Schutzberechtigte
anerkannt.
Die Klägerin leidet unter einem angeborenen Glaukom [Grüner Star] mit Gesichtsfeldausfällen und
Myopie beidseits. Nach einem Bericht der Augenklinik des Städtischen Klinikums K vom 28.10.2015 ist
sie hochgradig sehbehindert; ihr ebenfalls sehbehinderter Bruder gelte hingegen nach dem Gesetz als
blind. Nach einem Bericht des Universitätsklinikums T vom 28.01.2016 bestand bei der Klägerin ein
Visus von 0,05 (RA) bzw. 0,08 (LA).
Die Klägerin besucht eine Regelschule mit zusätzlicher integrativer Betreuung über eine
Förderschulpädagogin. Sie ist für den Schulbesuch u.a. mit einer Tafelkamera und einem Laptop als
Hilfsmittel ausgestattet.
Mit Bescheid vom 18.05.2017 stellte das Landratsamt Konstanz einen Grad der Behinderung (GdB)
von 90 wegen einer beidseitigen Sehminderung sowie die Merkzeichen G, B, H und RF fest.
Der Vater der Klägerin beantragte am 12.10.2018 die Erhöhung des GdB und die Feststellung des
Merkzeichens Bl. Auf Hinweis des Landratsamtes beantragte er für sie bei dem Landkreis vorsorglich
auch Landesblindenhilfe.
Der behandelnde Augenarzt R empfahl auf Befundanfrage des Landratsamtes mit Schreiben vom
31.10.2018 die Einholung eines Gutachtens. Das Landratsamt zog ferner noch einen Befundbericht
des Universitätsklinikums T. vom 08.11.2017 bei.
Nach versorgungsärztlicher Stellungnahme von M vom 03.12.2018 ergab sich weiterhin ein GdB von
90 wegen der beidseitigen Sehminderung.
Mit Bescheid vom 11.12.2018 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Voraussetzungen für einen
höheren GdB lägen nicht vor. Auch lägen die erforderlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl
nicht vor. Blind seien Personen, denen das Augenlicht vollständig fehle. Als blind seien auch Personen
anzusehen, deren Sehschärfe auf keinem Auge – auch nicht bei beidäugiger Prüfung – mehr als 1/50
betrage oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlägen.
Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Der Vater der Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein. Ihm sei zu Beginn des Verfahrens nicht
bewusst gewesen, dass die Klägerin das Merkzeichen Bl benötige. Sie habe ein sehr eingeschränktes
Sehvermögen und benötige Hilfsmittel für eine normale Teilhabe an alltäglichen Aktivitäten. Das Sehen
im Nahbereich betrage 1 Meter und für das normale Lesen weniger als 10cm. Das rechte Auge sei
erblindet.
Nach erneuter versorgungsärztlicher Stellungnahme von E vom 08.01.2019 verblieb es bei dem GdB
von 90. Bei dem von dem Universitätsklinikum T mitgeteilten Visus von 1/15 rechts und 1/7,5 links
seien die Kriterien für das Merkzeichen Bl (1/50 bzw. 0,02) nicht erfüllt, auch wenn das Sehen
erheblich beeinträchtigt sei, wie es der GdB von 90 bereits ausdrücke.
Mit Widerspruchsbescheid von 01.03.2019 wies der Beklagte daher den Widerspruch zurück.
Mit ihrer am 18.03.2019 durch ihren Vater erhobenen Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) hat die
Klägerin den Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens Bl weiterverfolgt. Sie hat einen
Befundbericht des Universitätsklinikums T vom 17.07.2019 vorgelegt. Danach habe sich der Visus auf
0,025 (RA) und 0,05 (LA) etwas verschlechtert. Aufgrund der Sehminderung bestehe ein GdB von 100
mit den Merkzeichen RF, G, B und H. Das
Schreiben diene auch zur entsprechenden Aktualisierung des Schwerbehindertenausweises.
Das SG hat R schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat mit Schreiben vom
12.08.2019 eine Sehschwäche gemäß WHO in Stufe I-III angegeben. Die Klägerin sei in höchstem
Maße sehbeeinträchtigt nach WHO III-IV und auf die Hilfe Dritter angewiesen. Eine gutachterliche
Aussage zur Frage der Blindheit sei ihm nicht möglich.
Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass ein GdB von 100 festgestellt werden könne. Hierzu sei
aber ein Antrag erforderlich. Das Merkzeichen Bl könne weiterhin nicht festgestellt werden. Er hat sich
hierfür auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme von K vom 10.11.2019 gestützt, wonach die
Befunde des Universitätsklinikums T bei einem Visus von 0,05 auf dem stärkeren linken Auge die
Voraussetzungen für Blindheit (0,02) nicht erfüllten. Andere, in ihrer Schwere gleichzusetzende
Sehstörungen seien nicht belegt. Es bestehe aber ein GdB von 100.
Die Eltern der Klägerin haben darauf hingewiesen, dass die Klägerin praktisch kein wesentlich
anderes Sehvermögen als ihr Bruder habe. Bei ihm sei jedoch das Merkzeichen Bl bereits festgestellt.
Er könne nur innerhalb von einem Meter Entfernung sehen und sie innerhalb von 1,5 Meter. Sie werde
wegen ihrer Sehschwäche nicht anerkannt, obwohl sie sich in der Gesellschaft engagieren wolle. Mit
dem Merkzeichen Bl könne dies nachvollzogen werden. Sie bäten darum, der Klägerin das
Merkzeichen ausnahmsweise zuzuerkennen, auch wenn sie die angeforderten Voraussetzungen nicht
erreiche.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.04.2020 hat das SG die Klage nach Anhörung der Beteiligten
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin nach den Werten für den Visus in
dem Befundbericht vom 17.07.2019 die Voraussetzungen des Merkzeichens Bl nicht erfülle, obwohl
bei ihr eine gravierende Sehminderung bestehe. Das Gericht könne sich nicht an der subjektiven
Wahrnehmung der Eltern bezüglich der Klägerin und ihrem Bruder orientieren, sondern müsse die
Versorgungsmedizinischen Grundsätze beachten. Über die Erhöhung des GdB auf 100 sei außerhalb
des Verfahrens zu entscheiden. Der Gerichtsbescheid ist den Eltern der Klägerin am 05.05.2020
zugestellt worden.
Hiergegen richtet sich die am 25.05.2020 von den Eltern der Klägerin bei dem SG zur Niederschrift
eingelegte Berufung.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid vom 24.04.2020 und den Bescheid vom 11.12.2018 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01.03.2019 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin
das Merkzeichen BI zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat zunächst einen weiteren Befundbericht des Universitätsklinikums T. vom 12.08.2020
beigezogen. Dort wird der Visus mit 0,03 (RA) bzw. 0,05 (LA; hier subjektiv sogar 0,08) angegeben.
Die Klägerin besuche die 11. Klasse eines Gymnasiums. Als Hilfsmittel verwende sie hier vor allem die
Tafelkamera. Im Alltag käme sie gut zurecht.
In der Untersuchung habe sich ein stabiler Befund gezeigt. Aufgrund der Sehminderung bestehe ein
GdB von 100 mit den Merkzeichen RF, G, B und H.
Der versorgungsärztliche Dienst hat hierzu darauf hingewiesen, dass nach den Visus- Werten keine
Blindheit vorliege. Diese könne sich eventuell aus einem Gesichtsfeldausfall ergeben. Ein
entsprechender Befund liege aber nicht vor.
Der Senat hat daraufhin ein augenärztliches Gutachten bei A eingeholt, das dieser nach Untersuchung
der Klägerin am 10.02.2021 mit Datum vom 14.02.2021 schriftlich erstattet hat. Der Sachverständige
hat eine stark reduzierte Sehschärfe für die Nähe (rechts 1/40, links 1/12) und Ferne (rechts auch mit
Brillenkorrektur kein Visus, links 0,05 mit Brillenkorrektur) sowie eine kleine zentrale
Restgesichtsfeldinsel beidseits innerhalb der zentralen 5 Grad ohne Spiralgesichtsfeld festgestellt. Im
Einzelnen hat er beidseits Kurzsichtigkeit, Stabsichtigkeit, einen Zustand nach filtrierender Operation
des grünen Stars, eine zentrale Hornhautnarbe einen Defekt der Regenbogenhaut (operativ angelegt),
ein fehlendes Pupillenspiel, einen Sehnervenschaden bei angeborenem grünen Star, eine periphere
und zentrale Gesichtsfeldeinengung, eine Farbsehstörung für Rot-Grün, ein fehlendes Stereosehen
sowie einen Pendelnystagmus [unkontrollierbare, rhythmische Bewegungen der Augen] festgestellt.
Am rechten Auge hat er eine verengte Pupillenöffnung und ein geringes manifestes Außenschielen,
am linken Auge hingegen eine erweiterte Pupille festgestellt. Diese Funktionsbeeinträchtigungen
würden eine Blindheit im Sinne der Versorgungsmedizinische Grundsätze bedingen. Allerdings
bestehe ein ausgeprägter Nystagmus, der die Gesichtsfeldmessung beeinträchtige bzw. diese
Messung als nicht aussagekräftig einschätzen lasse. Gleichzeitig bestehe eine relativ gute
Raumorientierung sowie ein Lesesehvermögen für große Buchstaben (Smartphone). Eine Erblindung
bestehe daher nicht.
Der Beklagte sieht sich hierdurch in seiner Auffassung bestätigt.
Die Eltern der Klägerin und diese selbst haben noch eingewandt, dass wegen des Nystagmus keine
exakten Messungen durchführbar seien. Soweit der Sachverständige eine relativ gute
Raumorientierung nenne, sei dies nur relativ, weil die Klägerin immer Hilfe brauche, um ihre täglichen
Angelegenheiten zu erledigen. Sie könne zum Beispiel nicht ihre Nägel schneiden, ihre Haare
kämmen oder ihre Kleidung und sie mache keine Hausarbeit. Der Sachverständige habe nicht
erwähnt, dass die Klägerin nur auf eine Entfernung von 10cm lesen könne. Sie müsse immer sehr
nahe herangehen, um etwas lesen zu können. Sie habe daher Probleme mit dem Nacken und
Rücken. Sie benutze außerdem zu Hause und in der Schule ein Kameragerät, damit sie lesen könne.
Da das Gericht nur auf Zahlen abstelle, sollten medizinische exakte Zahlen zur Verfügung gestellt
werden, aus denen hervorgehe, welchen Grad die Sehschwäche der Klägerin habe. Die Klägerin sei
auf dem Papier und beim Gericht nicht blind. Sie sei aber auch nicht zu 100% normal wie andere
Menschen. Sie solle daher ausnahmsweise das Merkzeichen Bl erhalten, obwohl sie nicht die
angeforderten Voraussetzungen erreichen konnte, weil sie aus einer praktischen Perspektive keine
großen Unterschiede zu einer Person mit dem Merkzeichen Bl aufweise.
Der Berichterstatter hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am 09.06.2021 erörtert. Die Beteiligten
haben sich dort mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses
Verfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens und auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche
Verhandlung.
Die nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144
SGG auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des
Merkzeichens Bl. Der Bescheid vom 11.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
01.03.2019 ist daher nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat
die Klage daher mit dem Gerichtsbescheid vom 24.04.2020 zu Recht abgewiesen.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 152 Abs. 4 SGB IX. Dieser bestimmt, dass
dann, wenn neben dem Vorliegen einer Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind, die zuständigen Behörden
die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach § 152 Abs. 1 SGB IX treffen. Hierzu gehört das
Merkzeichen Bl. Dieses setzt voraus, dass der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs.
5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 3
Schwerbehindertenausweisverordnung [SchwbAwV] in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung).
Die Definition der gesundheitlichen Merkmale Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung ergab sich
zunächst aus dem in § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis zum 14.1.2015 geltenden Fassung in Bezug
genommenen versorgungsrechtlichen Bewertungssystem, dessen Kern ursprünglich die aus den
Erfahrungen der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
gewonnenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) waren. Diese sind seit dem 1.1.2009 abgelöst durch die
auf der Grundlage des § 30 Abs. 16 (ursprünglich Abs. 17) BVG erlassenen Versorgungsmedizin-
Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008. Der Verordnungsgeber ist nach § 153 Abs. 2 SGB IX
insbesondere auch zum Erlass von Vorgaben für die Beurteilung von Nachteilsausgleichen ermächtigt.
Für eine Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift verbleibt
es nach § 241 Abs. 5 SGB IX (idF vom 23.12.2016, BGBl I 3234) bei der entsprechenden Anwendung
der bisher erlassenen Rechtsverordnungen und damit bei der bisherigen Rechtslage (BSG, Urteil vom
24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R –).
Die Grundsätze für die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs der Blindheit werden danach in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“
(VG) der AnlVersMedV in Teil A Nr. 6 Buchst. a), b) und c) verbindlich festgelegt (vgl. BSG, Urteil vom
24.10.2019 – a.a.O.). Nach Teil A Nr. 6 Buchst. a) ist blind ein behinderter Mensch, dem das
Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe
auf keinem Auge und auch
nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von
einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe
gleichzustellen sind. Eine gleichzusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen
Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) vor bei bestimmten Einengungen des Gesichtsfeldes,
großen Skotomen sowie homonymen, bitemporalen und binasalen Hemianopsien (Teil A Nr 6 Buchst.
b) aa) bis gg). Blind ist schließlich auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen
vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder
anderen gnostischen Störungen (Teil A Nr. 6 Buchst. c).
Die Klägerin erfüllt nicht die in Teil A Nr. 6 Buchst. a) niedergelegten Voraussetzungen. Denn der
Klägerin fehlt das Augenlicht unstreitig nicht vollständig. Sie leidet unter einer erheblichen
Sehbehinderung. Ihre Sehschärfe beträgt zumindest auf dem linken Auge 0,05 mit Brillenkorrektur.
Dies ergibt sich für den Senat aus dem fachärztlichen Gutachten, das der Senat bei A eingeholt hat.
Bei der Untersuchung in dem Universitätsklinikum T vom 06.11.2017 betrug die Sehschärfe links noch
1/7,5 (ca. 0,13). Bei der dortigen Untersuchung vom 16.07.2019 hatte sich der Visus links auf den von
dem Sachverständigen bestätigten Wert von 0,05 verschlechtert. Auf dem rechten Auge ergibt sich
eine Verschlechterung von 1/15 (ca. 0,067) am 6.11.2017 über 0,025 am 16.07.2019 auf keinen Visus
für die Ferne (allerdings bei einem Visus von 1/40 = 0,025 mit 40cm Abstand) in der Begutachtung bei
A. Bei den von A gemessenen Werten ist die Voraussetzung für die hier erforderliche Blindheit, dass
die Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig mehr als 0,02 betragen darf, nicht erfüllt. Der
Senat stützt sich hierfür auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen. Eine Rindenblindheit
nach den VG Teil A Nr. 6 Buchst. c) liegt nach dem Gutachten nicht vor. Hierüber besteht auch kein
Streit.
Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Klägerin eine der in den VG Teil A Nr. 6
Buchst. b) genannten Kombinationen der Einschränkung des Visus als auch des Gesichtsfeldes
vorliegt, bei denen Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie
der in den VG Teil A Nr. 6 Buchst. a) genannten Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.
Der Augenarzt R hat in seiner Aussage allgemein Gesichtsfeldausfälle angegeben, aber hierzu keine
näheren Befunde mitgeteilt. Er hat für die Frage der Blindheit zudem auf eine erforderliche
gutachterliche Untersuchung verwiesen. Der Sachverständige A hat in seinem Gutachten bei der
kinetischen Gesichtsfeldmessung (Goldmann Perimeter, Marke III/4) zwar jeweils eine kleine
Restgesichtsfeldinsel innerhalb der zentralen 5 Grad festgestellt. Dies würde die in den VG Teil A Nr. 6
Buchst. b) dd) genannte Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die
Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, wohl erfüllen. Der Sachverständige hat
aber darauf hingewiesen, dass ein ausgeprägter Nystagmus besteht, der die Gesichtsfeldmessung
beeinträchtigt bzw. diese Messung als nicht aussagekräftig einschätzen lässt. Er hat zugleich auf die
von ihm festgestellte relativ gute Raumorientierung sowie eine Lesesehvermögen für große
Buchstaben hingewiesen, so dass keine Erblindung bestehe. Hiervon gehen im Übrigen auch die
Klägerin und ihr Vater selbst aus. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass in den Befundberichten der
Augenklinik des Universitätsklinikums T zwar versorgungsrechtlich ein GdB von und das Vorliegen der
Voraussetzungen der Merkzeichen RF, G, B und H befürwortet wurde. Dass es sich dabei nicht
lediglich um die Wiedergabe der bestehenden Feststellungen nach dem SGB IX handelte, zeigt der
Hinweis auf die erforderliche Aktualisierung des Schwerbehindertenausweises in dem Befundbericht
vom 17.07.2019. Nach Auffassung des Senats deutet der Umstand, dass seitens der Augenklinik nicht
auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens Bl bestätigt wurde, hier darauf hin, dass
diese Voraussetzungen auch nach dortiger Sicht nicht erfüllt waren. Soweit die Klägerin und ihre
Eltern die vergleichsweise Sehbehinderung des Bruders der Klägerin anführen, ergibt sich schon aus
ihrem Vortrag, dass diese noch stärker ausgeprägt ist als bei der Klägerin. Dies wird im Übrigen auch
durch den Bericht der Augenklinik des Städtischen Klinikums K vom 28.10.2015 bestätigt, da dort
zwischen der hochgradigen Sehbehinderung der Klägerin und der nach dem Gesetz bestehenden
Blindheit des Bruders unterschieden wird.
Der Senat verkennt nicht, dass die fehlende Möglichkeit, die Frage der Blindheit nach den VG Teil A
Nr. 6 Buchst. b) aufzuklären, hier für die insoweit beweisbelastete Klägerin unbefriedigend ist. Der
Senat sieht hier über die erfolgte Befragung des Augenarztes und das bereits eingeholte fachärztliche
Gutachten hinaus jedoch keine Möglichkeit, den medizinischen Sachverhalt weiter aufzuklären. Eine
in Betracht kommende sachverständige Zeugenaussage der behandelnden Ärzte der Augenklinik des
Universitätsklinikums T hinsichtlich einer – wie bereits dargelegt – für das Merkzeichen Bl hier alleine
in Betracht kommenden Gesichtsfeldmessung ist hier nicht erfolgversprechend. Denn aus den
dortigen Befundberichten ergibt sich nicht, dass eine Gesichtsfeldmessung erfolgt wäre. Der
Sachverständige hat hierzu darauf hingewiesen, dass dies möglicherweise gerade wegen der
Problematik der Verwertbarkeit bei Nystagmus nicht erfolgt sei. Hinzu kommt, dass nach den
Vorgaben der VG Teil B Nr. 4 zur Feststellung von Gesichtsfeldausfällen nur Ergebnisse der manuell-
kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e zulässig sind, um eine
gutachtenrelevant einwandfreie Beurteilung zu erhalten. Für die augenärztliche Diagnostik bei
Patienten mit hinreichender Mitarbeit wird hingegen ganz überwiegend die automatische Perimetrie
angewandt.
Eine von der Klägerin bzw. ihren Eltern angestrebte Ausnahme für die Zuerkennung des Merkzeichens
Bl sehen das Gesetz und die VG nicht vor.
Das Risiko, dass sich die Blindheit als Anspruchsvoraussetzung nicht zur Überzeugung des Senats
nachweisen lässt, trägt hier nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Klägerin. Dies gilt nach der
Rechtsprechung des BSG auch bei behinderungsbedingt fehlender Möglichkeit einer
Gesichtsfeldbestimmung (vgl. BSG, Urteil vom 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R –).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat entscheidet dabei nur über die Kosten des
Berufungsverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.2012 – B 8 SO 15/10 R –; MKLS/B. Schmidt SGG §
193 a).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.